Autor: Alexander Milstein
Das durch den Vertrag von Lissabon in Art. 3 EUV eingefügte Ziel der Förderung des territorialen Zusammenhalts greift mit dem Territorium einen Begriff auf, der bislang ausschließlich mit dem Nationalstaat assoziiert wurde. Aus Sicht des deutschen Planungsverständnisses ist es zudem ungewöhnlich, dass Fragen der Herrschaft über den Raum in einen wettbewerbsrechtlichen Kontext gesetzt werden, wie sich Art. 14 AEUV entnehmen lässt. Dadurch wird deutlich, dass das unionsrechtliche Verständnis von Raumentwicklung sich nicht an den deutschen Vorstellungen von Raumordnung und Daseinsvorsorge orientiert, sondern durch die französischen Traditionen des service public und des aménagement du territoire geprägt wurde. Die Forschungsarbeit analysiert das Konzept des territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union und zeigt die übergreifenden Strukturen eines europäischen Raumentwicklungsrechts auf, das sich durch das Zusammenspiel von raumbezogener Planung mit der öffentlichen Versorgung auszeichnet.